LG Mannheim vom 17.05.1996
11 O 31/96
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 426

LG Mannheim - 17.05.1996 (11 O 31/96) - DRsp Nr. 1997/1795

LG Mannheim, vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 11 O 31/96

DRsp Nr. 1997/1795

1. Der Versicherungsnehmer verstößt gegen seine Aufklärungspflicht, wenn er den Fahrer des Kfz zum Unfallzeitpunkt als unbekannt angibt, obwohl er selbst das Fahrzeug geführt hatte. 2. Auch die Nichtbeantwortung der Frage nach der Entnahme einer Blutprobe ist eine wahrheitswidrige Angabe. Zudem hatte der Versicherer in der Schadenanzeige ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Nichtbeantwortung einer Frage als Verneinung gewertet wird. 3. Der Hinweis des Anwalts des Versicherungsnehmers, daß noch weitere Ermittlungen notwendig seien, relativiert die wahrheitswidrigen Angaben nicht.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1957, 547; BGH VersR 1968, 185; BGH VersR 1970, 458; BGHZ 47, 101; BGHZ 48, 7; BGHZ 49, 139; OLG Hamm SP 1995, 147; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367 = SP 1994, 425.

Fundstellen
SP 1996, 426