LG Marburg - Urteil vom 22.11.1995
2 O 212/95
Normen:
AGBG § 10 Nr. 1 ; BGB §§ 433, 147, 148 ; NWVB § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 148
DRsp I(130)430a-b

LG Marburg - Urteil vom 22.11.1995 (2 O 212/95) - DRsp Nr. 1996/29891

LG Marburg, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 2 O 212/95

DRsp Nr. 1996/29891

Nutzfahrzeuge sind solche Kraftfahrzeuge, die - soweit ihre Eigenschaft als Fortbewegungsmittel betroffen ist - von ihrer Bauart und Ausstattung her in erster Linie auf gewerblichen Personentransport angelegt sind und überwiegend dafür auch genutzt zu werden pflegen; ein Wohnmobil fällt daher nicht in die Gruppe der Nutzfahrzeuge, da es während der Benutzung als maschinenkraftbetriebenes Fahrzeug ausschließlich der Beförderung der im Wohnmobil befindlichen Personen dient, wobei der Wohnzweck allein während des Stillstandes des Wohnmobils genutzt werden darf.

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 1 ; BGB §§ 433, 147, 148 ; NWVB § 1 Abs. 1;
Fundstellen
DAR 1996, 148
DRsp I(130)430a-b