LG Mönchengladbach - Urteil vom 02.08.1994
6 O 154/44
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, § 462 ; NWVB Ziff. VII Nr. 4, 10;
Fundstellen:
DAR 1995, 26

LG Mönchengladbach - Urteil vom 02.08.1994 (6 O 154/44) - DRsp Nr. 1995/9645

LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 6 O 154/44

DRsp Nr. 1995/9645

1. Die innerhalb der einjährigen Gewährleistungsfrist für Neufahrzeuge nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) geltend gemachte Mängelrüge hemmt die Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers. Nach Ziff. VII S. 10 NWVB endet die Verjährungsfrist 3 Monate nach der Erklärung des Verkäufers, der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Diese zusätzliche Frist von 3 Monaten tritt zur einjährigen Verjährungsfrist und der Zeit der Verjährungshemmung hinzu. 2. Führt der Vertragshändler aus Kulanz trotz Verjährung von Nachbesserungsansprüchen Mängelbeseitigungsarbeiten durch, so verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich bei Klageeinreichung auf die eingetretene Verjährung beruft.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, § 462 ; NWVB Ziff. VII Nr. 4, 10;
Fundstellen
DAR 1995, 26