LG Mosbach - Beschluß vom 30.07.1996
II Qs 92/96
Normen:
StPO §§ 111a, 304, 310 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 92, 249
VRS 97, 249

LG Mosbach - Beschluß vom 30.07.1996 (II Qs 92/96) - DRsp Nr. 1997/5935

LG Mosbach, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen II Qs 92/96

DRsp Nr. 1997/5935

»Hat eines von mehreren zuständigen Amtsgerichten gemäß § 111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und wurde der diesbezügliche Beschluß durch das zuständige Landgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, verbietet die beschränkte materielle Rechtskraft des Beschwerdebeschlusses eine erneute Anordnung nach § 111a StPO durch ein anderes ebenfalls zuständiges Amtsgericht, wenn sich die zugrunde liegende Sachlage nicht zwischenzeitlich verändert hat.«

Normenkette:

StPO §§ 111a, 304, 310 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 92, 249
VRS 97, 249