LG Mosbach - Beschluß vom 30.07.1996 (II Qs 92/96) - DRsp Nr. 1997/5935
LG Mosbach, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen II Qs 92/96
DRsp Nr. 1997/5935
»Hat eines von mehreren zuständigen Amtsgerichten gemäß § 111aStPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und wurde der diesbezügliche Beschluß durch das zuständige Landgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, verbietet die beschränkte materielle Rechtskraft des Beschwerdebeschlusses eine erneute Anordnung nach § 111aStPO durch ein anderes ebenfalls zuständiges Amtsgericht, wenn sich die zugrunde liegende Sachlage nicht zwischenzeitlich verändert hat.«