LG Mosbach - Urteil vom 19.10.1982 (S 94/82) - DRsp Nr. 1994/15048
LG Mosbach, Urteil vom 19.10.1982 - Aktenzeichen S 94/82
DRsp Nr. 1994/15048
Der Grundsatz, daß ein Geschädigter für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen kann, gilt nur für den unmittelbaren Geschädigten. Bei Abtretung eines solchen Anspruchs des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber als mittelbarer Geschädigter nur den Schaden des Arbeitnehmers gelten machen.