LG München I vom 03.05.1994
32 S 3396/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 326

LG München I - 03.05.1994 (32 S 3396/94) - DRsp Nr. 1995/3668

LG München I, vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 32 S 3396/94

DRsp Nr. 1995/3668

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1980, 1097 sowie 2127) ist ein Kfz grundsätzlich fabrikneu, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird und durch eine wenn auch längere Standzeit keine Mängel entstanden sind. Ein Kfz, das nach Verlassen des Werks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht "fabrikneu", wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Neulackierung ausgebessert worden sind. 2. Zwar bedeutet "neu" oder "fabrikneu" nicht fehlerfrei, da auch fabrikneue Kfz mit Fehlern behaftet sein können. Deshalb führen auch grundsätzlich Mängel, die bei der Produktion auftreten, nicht dazu, dem Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" zu nehmen. 3. Anders ist es jedoch, wenn das Kfz nach Verlassen des Herstellerwerks benutzt wird oder Beschädigungen erleidet, die nicht ganz unerheblich sind. 4. Erleidet ein Kfz nach Verlassen des Werks aber noch vor Auslieferung an den Käufer einen nicht ganz unerheblichen Hagelschaden (der hier einen Preisnachlaß von 4000,- DM zur Folge hatte), so ist das Kfz nicht mehr als Neufahrzeug i.S.v. § 13 Abs. 2 AKB erworben worden.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise: