LG München I vom 04.03.1994
20 S 18674/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
SP 1994, 325

LG München I - 04.03.1994 (20 S 18674/93) - DRsp Nr. 1995/4024

LG München I, vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 20 S 18674/93

DRsp Nr. 1995/4024

1. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung bei der Ersatzbeschaffung die preisgünstigste Möglichkeit wahrzunehmen. 2. Dabei ist bei Ansatz des Wiederbeschaffungswertes ein Rabatt, soweit er zum Schadenzeitpunkt üblich und rechtlich zulässig war, in Abzug zu bringen. 3. Da auf den Zeitpunkt der Wiederbeschaffung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer beim Erwerb des ihm abhanden gekommenen Kfz einen Preisnachlaß erhalten hatte. 4. Nicht maßgebend ist auch, ob dem Versicherungsnehmer beim Erwerb eines neuen Kfz tatsächlich ein Rabatt gewährt wurde. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Schadeneintritts für ein dem Typ des abhanden gekommenen Fahrzeugs entsprechendes Kfz, die Einräumung eines Rabattes üblich und erzielbar war. 5. Einen Abzug von (hier) 6% stehen auch nicht die Bestimmungen des Rabattgesetzes entgegen, weil sich auch für den Käufer die Preisempfehlungen der Hersteller als Kalkulationsgrundlage darstellen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ; BGB § 254 ;

Hinweise:

Zu Rabattfragen wird verwiesen auf LG Oldenburg SP 1992, 89 m.w.H.; LG Hagen ZfS 1992, 17 = SP 1992, 91; AG Düsseldorf SP 1992, 220 m.w.H.; OLG Frankfurt/M. SP 1992, 321; LG Düsseldorf VersR 1992, 997 = SP 1992, 323; LG Gießen SP 1992, 382

Fundstellen
SP 1994, 325