LG München I vom 08.03.1994
10 O 14290/93
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1994, 354

LG München I - 08.03.1994 (10 O 14290/93) - DRsp Nr. 1995/3661

LG München I, vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 10 O 14290/93

DRsp Nr. 1995/3661

1. Das Zurücklassen von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ist als grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 61 VVG anzusehen. Wenn auch das Zurücklassen dieser Papiere nicht die eigentliche Wegnahme erleichtert hat, so hat sie aber die Vergrößerung des Schadens gefördert, da der Verkauf des Kfz hierdurch wesentlich erleichtert wird und somit das Auffinden des Fahrzeugs für die Polizei wesentlich erschwert wird. 2. § 61 VVG setzt nicht voraus, daß das Verhalten des Eigentümers die alleinige Ursache ist. Es genügt vielmehr, daß irgendein Verhalten des VN mitursächlich ist. Es genügt ein Verhalten des VN, das geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles und die Vergrößerung des Schadens zu fördern (vorliegend hatte der VN seinem Cousin das Kfz für eine längere Zeit geliehen und - angeblich - darauf hingewiesen, die Papiere nicht im Kfz zurückzulassen).

Normenkette: