LG München I - 25.11.1985 (30 O 2388/85) - DRsp Nr. 1994/15081
LG München I, vom 25.11.1985 - Aktenzeichen 30 O 2388/85
DRsp Nr. 1994/15081
1. Schadenfälle im asiatischen Teil der Türkei fallen nicht unter den Versicherungsschutz.2. Der Versicherer kann sich auf den Risikoausschluß des § 2 Abs. 1AKB auch dann berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer die AKB nicht ausgehändigt hat.3. Unterläßt der Agent eine Aufklärung des türkischen Versicherungsnehmers, so entfällt wegen überwiegenden Verschuldens des Versicherungsnehmers ein Anspruch des Versicherungsnehmers.