»... Die Kammer ist zwar der Auffassung, daß der Kl. [VersNehmer in der Kraftfahrversicherung] sich durch die Mißachtung des Rotlichtes einen besonders schweren Regelverstoß hat zuschulden kommen lassen, da Mißachtungen des Rotlichtes in aller Regel deswegen besonders gefährlich sind, weil andere Verkehrsteilnehmer sich in hohem Maße auf die Lichtsignale zu verlassen pflegen und bei grünem Licht in Kreuzungen einfahren, ohne ernsthaft mit der Möglichkeit von Querverkehr zu rechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Kammer jedoch der Meinung, daß dem Kl. der daneben notwendige Vorwurf eines subjektiv besonders leichtfertigen und vorwerfbaren Verhaltens nicht gemacht werden kann. ...
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