LG München I - Urteil vom 10.04.1992 (21 O 1529/92) - DRsp Nr. 1994/15066
LG München I, Urteil vom 10.04.1992 - Aktenzeichen 21 O 1529/92
DRsp Nr. 1994/15066
1. Die ohne eine andere Wahlmöglichkeit des Antragstellers in vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Vertragslaufzeit von 10 Jahren benachteiligt den Antragsteller in unangemessener Weise und ist daher unwirksam.2. Eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren ist auch dann zu unterlassen, wenn eine solche Laufzeit vom Versicherer nur noch in Verträgen vorgesehen wird, die vor dem 1.1.1991 (also vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 und 4VVG) abgeschlossen wurde.