LG München I - Urteil vom 26.03.1992 (19 O 24798/91) - DRsp Nr. 1994/15067
LG München I, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 19 O 24798/91
DRsp Nr. 1994/15067
Besitzt das angemietete Ersatzfahrzeug im Gegensatz zu dem unfallgeschädigten Fahrzeug kein Autotelefon, so kann der Geschädigte diesen Nutzungsentgang nicht ersetzt verlangen.Bei der Nichtnutzbarkeit des Autotelefons handelt es sich um einen rein immateriellen Schaden.