LG Münster vom 20.06.1996
15 S 17/96
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1997, 83

LG Münster - 20.06.1996 (15 S 17/96) - DRsp Nr. 1997/6152

LG Münster, vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 15 S 17/96

DRsp Nr. 1997/6152

1. Werden Schlüssel im Wageninnern aufbewahrt, ist ein Fahrzeug generell ungenügend gesichert. Auch das Handschuhfach ist ein ungeeigneter Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln. 2. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit der verbreiteten Unsitte rechnen, daß dort neben Wertsachen Kfz-Papiere und Schlüssel aufbewahrt werden. 3. Angesichts der allgemein bekannten Häufigkeit von Einbruchdiebstählen in Kraftfahrzeugen muß sich jedem Versicherungsnehmer das Bewußtsein aufdrängen, daß er einem Dieb, der die Außensicherung des Kfz überwunden hat, das weitere Verwerten des Fahrzeugs und seiner Teile erheblich erleichtert, wenn er einen Schlüssel - wie hier - im unverschlossenen Handschuhfach beläßt.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1997, 83