LG Münster - Urteil vom 01.03.1990 (8 S 187/89) - DRsp Nr. 1994/15127
LG Münster, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 8 S 187/89
DRsp Nr. 1994/15127
1. Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis ist die Ermittlung des Neupreises keine Frage des Sachverständigenausschusses gem. § 14AKB. 2. Für die Bestimmung des Neupreises gem. § 13 Abs. 2AKB kommt es auf die objektiven Umstände und nicht auf die Kenntnis des VersNehmers über eine Rabattgewährung an. 3. auch eine Rabattgewährung in Form besonderer Ausstattung muß der VersNehmer sich anrechnen lassen.