LG Münster - Urteil vom 19.08.1994
3 S 24/94
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/28
ZfS 1994, 445

LG Münster - Urteil vom 19.08.1994 (3 S 24/94) - DRsp Nr. 1995/4986

LG Münster, Urteil vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 S 24/94

DRsp Nr. 1995/4986

Ein Geschädigter, der seinen Kraftfahrzeugschaden - mangels anzuerkennenden Integritätsinteresses für eine Teil- oder Billigreparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes - nur nach diesem Wiederbeschaffungswert abrechnen darf, muß sich im Rahmen dieser Abrechnung auf ein günstiges, den Schätzpreis übersteigendes Übernahmeangebot für den anzurechnenden Restwert verweisen lassen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe: