LG Neubrandenburg - Urteil vom 28.09.1993
1 S 22/93
Normen:
BGB §§ 249 f., § 823 ; StVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 70

LG Neubrandenburg - Urteil vom 28.09.1993 (1 S 22/93) - DRsp Nr. 1994/2296

LG Neubrandenburg, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1 S 22/93

DRsp Nr. 1994/2296

a) Umfang und Grenzen der gemeindlichen Staßenverkehrssicherungspflicht unter dörflichen Verhältnissen; b) kein Anspruch gegen die Gemeinde auf Ersatz des Kfz-Schadens, der darauf beruht, daß der Fahrer aufgrund nicht angepaßter Fahrweise gegen einen am rechten Straßenrand liegenden ca. 40 cm hohen Stein gefahren ist.

Normenkette:

BGB §§ 249 f., § 823 ; StVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Kein Anspruch gem. §§ 823, 249 ff. BGB

Der Kläger (Kl.) hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823, §§ 249 ff. BGB.

Kriterien für die Verkehrssicherungspflicht der Bekl.; Beschreibung der Örtlichkeit - Unübersehbarkeit des Steins Erheblich überwiegendes Verschulden des Kl. - Verstoß des Kl. gegen § 3 Abs. 1 StVO; kein »Vertrauensschutz« zugunsten des Kl. - Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand durch den Kl.