Die Berufung ist unbegründet.
Kein Anspruch gem. §§ 823, 249 ff. BGBDer Kläger (Kl.) hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823, §§ 249 ff. BGB.
Kriterien für die Verkehrssicherungspflicht der Bekl.; Beschreibung der Örtlichkeit - Unübersehbarkeit des Steins Erheblich überwiegendes Verschulden des Kl. - Verstoß des Kl. gegen § 3 Abs. 1 StVO; kein »Vertrauensschutz« zugunsten des Kl. - Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand durch den Kl.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|