LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25.05.1993
5 O 5377/92
Normen:
AKB §§ 13, 15 ;
Fundstellen:
SP 1995, 25
ZfS 1995, 22
r+s 1994, 407

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25.05.1993 (5 O 5377/92) - DRsp Nr. 1995/3759

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 5 O 5377/92

DRsp Nr. 1995/3759

1. Wenn das versicherte Kfz fast völlig ausgebrannt ist, die Fahrgestell-Nr. und auch der Rahmen aber noch vorhanden waren und das Kfz wieder repariert werden kann, liegt keine Zerstörung des Kfz i.S.d. § 13 Nr. 4 a AKB vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert des Kfz übersteigen und daher in wirtschaftlichem Sinne eine Reparaturunwürdigkeit vorliegt. 2. Falls das betreffende Kfz nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und gem. § 13 Nr. 2 S. 2 AKB der Neupreis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung am Schadentag maßgebend ist, muß man berücksichtigen, daß eventuelle Nachfolgemodelle technisch verbessert sind. In diesem Fall muß man zugrundelegen, welcher Neupreis bei Unterstellung einer weiteren Herstellung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadens angemessen sein würde, also einen fiktiven Preis. 3. Wenn der Versicherer grundsätzlich anerkannt hat, den streitigen Betrag zu schulden, die Zahlung aber bis zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung verweigert hat, obwohl von Anfang an feststand, daß die Reparaturkosten den streitigen Betrag übersteigen würden, ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Versicherer die streitige Summe zurückhalten durfte, so daß insoweit grundsätzlich Verzug gegeben ist.

Normenkette:

AKB §§ 13, 15 ;
Fundstellen
SP 1995, 25
ZfS 1995, 22
r+s 1994, 407