LG Offenburg vom 17.09.1996
1 S 79/96
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 385

LG Offenburg - 17.09.1996 (1 S 79/96) - DRsp Nr. 1997/1798

LG Offenburg, vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 1 S 79/96

DRsp Nr. 1997/1798

1. Bei der Berechnung des Aufwandes für die Ersatzwagenbeschaffung ist der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. 2. Der Geschädigte hat darzulegen, daß er sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges um einen kostengünstigen Mietpreis bemüht hat. 3. Die Nachfrage kann sich auf den sogenannten Unfallersatztarif - so BGH v. 07.05.1996, SP 1996, 244 - beschränken. 4. Vergleichsangebote können telefonisch, etwa bei den in den Gelben Seiten werbenden Autovermietungen eingeholt werden. 5. Hierbei kann es zumutbar sein, bei einer überregional tätigen, per 130er-Telefonnummer kostenlos erreichbaren Autovermietung nachzufragen, die im 24-Stunden-Service ein Ersatzfahrzeug am Wohnort des Geschädigten zur Verfügung stellen kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1996, 385