LG Offenburg - Urteil vom 15.02.2005
1 S 167/04
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 179/02

LG Offenburg - Urteil vom 15.02.2005 (1 S 167/04) - DRsp Nr. 2008/1678

LG Offenburg, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 1 S 167/04

DRsp Nr. 2008/1678

Gründe:

I.

Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht der vom Amtsgericht zugesprochene Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen zu.

Durch das Unfallgeschehen wurde bei der Klägerin eine krankhafte Störung ausgelöst, die nicht mehr als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.

Nach Auffassung der Kammer (LG Offenburg - 1 S 193/01, Urteil vom 16.07.2002; BGH, MDR 2003, 566 ff.) ist im Rahmen des hier zu beurteilenden Unfallgeschehens jeweils im konkreten Einzelfall aufzuklären, inwieweit durch das Unfallereignis gesundheitliche Störungen im Hals-Nacken-Bereich ausgelöst wurden. Ob diese Störungen abschließend als "Hals-Wirbel-Distorsion" diagnostiziert werden können, spielt im Rahmen eines Prozesses über Schmerzensgeld keine Rolle. Ein Schmerzensgeld ist vielmehr für jede nicht als Bagatellverletzung einzustufende Gesundheitsbeeinträchtigung zu gewähren.