LG Oldenburg - Beschluß vom 01.08.1996
4 Qs 119/96
Normen:
StGB § 69a Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 470
ZfS 1997, 35

LG Oldenburg - Beschluß vom 01.08.1996 (4 Qs 119/96) - DRsp Nr. 1996/30655

LG Oldenburg, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 4 Qs 119/96

DRsp Nr. 1996/30655

Die Nachschulung durch einen privaten Therapeuten kann eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist jedenfalls dann rechtfertigen, wenn dieser früher als Gutachter in medizinisch-psychologischen Untersuchungsverfahren tätig war und daher die Gewähr bietet, daß er die Nachschulung und die anschließende Begutachtung nach den hierfür geltenden Maßstäben vorgenommen hat.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 7 ;
Fundstellen
DAR 1996, 470
ZfS 1997, 35