LG Oldenburg - Urteil vom 06.07.1994
4 S 280/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 93

LG Oldenburg - Urteil vom 06.07.1994 (4 S 280/94) - DRsp Nr. 1995/9655

LG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 4 S 280/94

DRsp Nr. 1995/9655

Hält der Sachverständige in seinem Gutachten sowohl fest, daß seine Schätzung des Restwertes auf Anfragen bei Restwertaufkäufern beruht, wie die Möglichkeit eines höheren Restwertangebotes durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bestehe, muß der Geschädigte zumindest solange abwarten, bis sichergestellt ist, daß ihm die Haftpflichtversicherung ein solches Angebot nicht unterbreiten wird.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Zur Maßgeblichkeit der Schätzung des Restwertes durch den Sachverständigen vgl. aber BGH ZfS 1993, 229.

Fundstellen
ZfS 1995, 93