LG Oldenburg - Urteil vom 26.03.1993
13 O 114/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; StGB § 263 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 305

LG Oldenburg - Urteil vom 26.03.1993 (13 O 114/93) - DRsp Nr. 1994/15184

LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 13 O 114/93

DRsp Nr. 1994/15184

1. Ist der mitversicherte Ehemann der klagenden Versicherungsnehmerin Miturheber eines gestellten Unfalls und nimmt er im Auftrag oder mit Duldung der Versicherungsnehmerin die Falschinformation ihres Anwaltes über den Unfallhergang vor und veranlaßt die Einschaltung des Versicherers für die Kostenzusage, kann der Versicherer die Versicherungsleistung wegen (zumindest) Beihilfe zum Betrug und wegen sittenwidriger Schädigung von ihm zurückfordern. 2. Zu einem prozessual wirksamen Bestreiten ist substantiierter Vortrag zumindest insoweit erforderlich, als es um Tatsachen geht, die den Bekl. und seine Wahrnehmung betreffen. Insoweit ist ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; StGB § 263 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen
r+s 1993, 305