LG Osnabrück - 26.06.1996 (1 S 298/95) - DRsp Nr. 1997/1799
LG Osnabrück, vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 1 S 298/95
DRsp Nr. 1997/1799
1. Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem 12jährigen radfahrenden Kind auch nach § 3 Abs. 2 aStVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß jederzeit in der Annäherungsphase auf eine Vorfahrtsverletzung reagiert werden könnte. 12jährige Kinder sind in einem Alter, in dem - anders als bei 7 bis 8jährigen Kindern - nicht jederzeit mit einem unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhalten zu rechnen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.