LG Osnabrück vom 26.06.1996
1 S 298/95
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVO § 3 Abs. 2a, § 40 (Zeichen 138);
Fundstellen:
SP 1996, 371
SP 1996, 372

LG Osnabrück - 26.06.1996 (1 S 298/95) - DRsp Nr. 1997/1799

LG Osnabrück, vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 1 S 298/95

DRsp Nr. 1997/1799

1. Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem 12jährigen radfahrenden Kind auch nach § 3 Abs. 2 a StVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß jederzeit in der Annäherungsphase auf eine Vorfahrtsverletzung reagiert werden könnte. 12jährige Kinder sind in einem Alter, in dem - anders als bei 7 bis 8jährigen Kindern - nicht jederzeit mit einem unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhalten zu rechnen ist.