LG Osnabrück - Urteil vom 06.10.1993 (6 S 59/93) - DRsp Nr. 1994/15207
LG Osnabrück, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 6 S 59/93
DRsp Nr. 1994/15207
Der Eigentümer eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs, das bei einem Unfall durch Unachtsamkeit desjenigen beschädigt wird, der zumindest auch im Interesse des Eigentümers gefälligkeitshalber das Steuer übernommen hat, ist nicht berechtigt, den Fahrer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, soweit die Fahrzeugvollversicherung den Schaden deckt.