LG Osnabrück - Urteil vom 06.12.1982 (9 O 59/81) - DRsp Nr. 1994/15229
LG Osnabrück, Urteil vom 06.12.1982 - Aktenzeichen 9 O 59/81
DRsp Nr. 1994/15229
Ein sogenannter "Zweithandschaden" hängt grundsätzlich vom tatsächlichen Verkauf eines gekauften Zweithandwagens als Ersatzwagen ab. Wird ein Neuwagen als Ersatzwagen angeschafft, so kann ein "fiktiver Zweithandzuschlag" nicht vom Schädiger gefordert werden.