Mangels eigener Mittel mußte der Kl. für die Ersatzwagenbeschaffung Kredit aufnehmen; die Kreditbedingungen schrieben Abschluß einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug vor.
Ausgangsfrage ist, ob die Finanzierungskosten überhaupt zu ersetzen sind: dazu ausführlich insbesondere das nachstehende BGH-Urteil (ES Kfz-Schaden G-1/2).
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