LG Saarbrücken - Urteil vom 03.03.1994
2 S 317/93
Normen:
BGB §§ 459, 462, 465, 467, 476 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 245

LG Saarbrücken - Urteil vom 03.03.1994 (2 S 317/93) - DRsp Nr. 1995/3868

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 2 S 317/93

DRsp Nr. 1995/3868

1. Wird ein Fahrzeug "wie besichtigt und probegefahren" erworben, ist die Gewährleistung für solche Mängel des Gebrauchtwagen ausgeschlossen, die auch ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt in der Regel festgestellt werden können. 2. Nur bei arglistigem Verschweigen bekannter Mängel ist ein sich auf erkennbare Mängel beziehender Gewährleistungsausschluß gem. § 476 BGB nichtig. 3. Erklärt der Verkäufer eines 13 Jahre alten Fahrzeuges mit acht Vorbesitzern, der Halter des Fahrzeuges erst seit acht Monaten ist, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt hierin keine Zusicherung der Unfallfreiheit für die gesamte Laufzeit des Fahrzeuges, sondern nur für die Zeit des eigenen Besitzes.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 465, 467, 476 ;
Fundstellen
ZfS 1994, 245