LG Saarbrücken - Urteil vom 16.12.1996 (12 O 382/95) - DRsp Nr. 1997/6161
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 12 O 382/95
DRsp Nr. 1997/6161
1) Die allgemein gehaltene Erklärung eines Gebrauchtwagenhändlers, ein zum Verkauf anstehender Pkw sei bei dem Händler durchgesehen und er sei in Ordnung, stellt keine zugesicherte Eigenschaft der Mangelfreiheit des Pkw dar, da der Verkäufer hiermit nicht zu erkennen gibt, er wolle für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen.2) Eine generelle Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers hinsichtlich der von ihm verkauften Pkw besteht nicht. Vielmehr ist die Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers auf evidente zulassungserhebliche Veränderungen, auf handgreifliche Anhaltspunkte, die den Verdacht auf Mängel begründen (Unfallvorschäden, Rostanfälligkeit) und bei Vermittlungstätigkeit und Zusicherung einer Eigenschaft auf die Feststellung von deren Vorliegen beschränkt.
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