LG Schwerin - Urteil vom 06.05.1994
6 S 141/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 278;
Fundstellen:
DAR 1995, 28
ES Kfz-Schaden D-1/71
VersR 1995, 358

LG Schwerin - Urteil vom 06.05.1994 (6 S 141/93) - DRsp Nr. 1995/4997

LG Schwerin, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 6 S 141/93

DRsp Nr. 1995/4997

Dem unfallbedingt geschädigten Kfz-Eigentümer ist eine Verzögerung der Instandsetzung seines Wagens aus (Werkstatt-)betrieblichen Gründen und damit eine Erhöhung der ausfallbedingten Mietwagenkosten nicht, auch nicht über § 278 BGB, mit einem reduzierten Kostenersatz anzulasten, wenn er seiner Schadensgeringhaltungspflicht bei Beauftragung und Kontrollierung der Werkstatt sowie mit entsprechender Benachrichtigung der Schädigerseite ausreichend genügt hat.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 278;

Sachverhaltsdaten: