LG Stuttgart - 03.03.1993 (20 O 639/92) - DRsp Nr. 1995/3769
LG Stuttgart, vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 20 O 639/92
DRsp Nr. 1995/3769
Der VN führt die Entwendung seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbei, wenn er den Fahrzeugschlüssel in einer Jacke zurückläßt, die er auf einen Garderobenständer hängt, um sich anschließend den Spielgeräten eines Spielsalons zu widmen.