LG Stuttgart - Urteil vom 19.01.1995
16 S 197/94
Normen:
ARB §§ 17, 18;
Fundstellen:
ZfS 1996, 73
r+s 1995, 141
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg - 8 C 522/94 - r+s 1995, 141,

LG Stuttgart - Urteil vom 19.01.1995 (16 S 197/94) - DRsp Nr. 1995/9666

LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 16 S 197/94

DRsp Nr. 1995/9666

1. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint, ist die Versicherungsleistung erst nach Herbeiführung des Stichentscheides des Rechtsanwalts fällig und einklagbar. 2. Die "Kann"-Bestimmung in § 17 Abs. 2 ARB gibt dem Versicherungsnehmer keine Wahlbefugnis zwischen einem Stichentscheid und einer sofortigen Deckungsklage, sondern bezieht sich auf die Möglichkeit, die Ablehnung des Versicherers anzuerkennen oder das schiedsgutachterliche Verfahren einzuschlagen. 3. Die Regelung der Fristsetzung gem. § 17 Abs. 3 ARB wäre überflüssig, wenn der Versicherungsnehmer stets ohne den Weg über § 17 Abs. 2 ARB klagweise gegen den Versicherer vorgehen könnte. 4. Die Klageschrift und die Berufungsbegründung des Rechtsanwalts können nicht als Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs. 2 ARB angesehen werden.

Normenkette:

ARB §§ 17, 18;

Hinweise:

Das AG Ludwigsburg als Vorinstanz und das LG Stuttgart haben zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht gem. § 17 Abs. 1 ARB wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint hat, gezwungen ist, vor Erhebung einer Deckungsklage den sogenannten Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen.