Das AG Ludwigsburg als Vorinstanz und das LG Stuttgart haben zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht gem. § 17 Abs. 1 ARB wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint hat, gezwungen ist, vor Erhebung einer Deckungsklage den sogenannten Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen.
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