LG Trier - Beschluß vom 24.05.1982
1 Qs 103/82
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
MDR 1982, 866
VRS 63, 210

LG Trier - Beschluß vom 24.05.1982 (1 Qs 103/82) - DRsp Nr. 1994/15323

LG Trier, Beschluß vom 24.05.1982 - Aktenzeichen 1 Qs 103/82

DRsp Nr. 1994/15323

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Eilmaßnahme. 2. Ist nach dem Verkehrsvergehen lange Zeit (hier: 14 Monate) verstrichen und hat sich die Beweislage nach der Anklage nicht wesentlich verändert, so kann der Beschuldigte darauf vertrauen, daß ihm die Fahrerlaubnis nicht mehr nach § 111a StPO vorläufig entzogen wird.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
MDR 1982, 866
VRS 63, 210