LG Tübingen - Urteil vom 09.08.1985
1 S 103/85
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 312

LG Tübingen - Urteil vom 09.08.1985 (1 S 103/85) - DRsp Nr. 1994/15327

LG Tübingen, Urteil vom 09.08.1985 - Aktenzeichen 1 S 103/85

DRsp Nr. 1994/15327

1. Die von Ruhkopf/Sahm entwickelte Berechnungsmethode zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes kann in einfach gelagerten Fällen durchaus im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden. 2. Bedient sich jedoch das Gericht der Hilfe eines Sachverständigen, der den Minderwert nach der Methode Halbgewachs ermittelt und dabei ein überzeugendes Gutachten erstattet, so besteht kein Anlaß dennoch der schematischen Berechnung nach Ruhkopf/Sahm zu folgen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
r+s 1986, 312