LG Wiesbaden vom 21.10.1993
2 O 326/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 23 Abs. 1, §§ 25, 61 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 855

LG Wiesbaden - 21.10.1993 (2 O 326/93) - DRsp Nr. 1995/3671

LG Wiesbaden, vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 2 O 326/93

DRsp Nr. 1995/3671

Die weitere Benutzung eines Pkw nach der Entwendung des Reserveschlüssels ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen stellt eine Gefahrerhöhung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Kommt es tatsächlich zum Diebstahl des Pkw, liegt in diesem Verhalten gleichzeitig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 23 Abs. 1, §§ 25, 61 ;
Fundstellen
VersR 1994, 855