LG Wiesbaden - 21.10.1993 (2 O 326/93) - DRsp Nr. 1995/3671
LG Wiesbaden, vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 2 O 326/93
DRsp Nr. 1995/3671
Die weitere Benutzung eines Pkw nach der Entwendung des Reserveschlüssels ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen stellt eine Gefahrerhöhung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Kommt es tatsächlich zum Diebstahl des Pkw, liegt in diesem Verhalten gleichzeitig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.