LG Wiesbaden vom 27.09.1994
8 S 110/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1995, 79

LG Wiesbaden - 27.09.1994 (8 S 110/94) - DRsp Nr. 1995/9671

LG Wiesbaden, vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 8 S 110/94

DRsp Nr. 1995/9671

1. Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind nur dann zu ersetzen, wenn konkret dargelegt wird, daß eine ordnungsgemäße Reparatur nach dem Sachverständigengutachten durchgeführt wurde. 2. Das bloße Beweisangebot durch Vernehmung eines Zeugen hinsichtlich einer "ordentlichen Reparatur" muß im Sinne eines Ausforschungsbeweises nicht entsprochen werden. 3. Nutzungsausfall ist nur bei nachgewiesenem reparaturbedingtem Ausfall auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1995, 79