LG Wiesbaden - Urteil vom 10.06.1994
9 O 489/93
Normen:
ARB § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2;
Fundstellen:
r+s 1995, 23

LG Wiesbaden - Urteil vom 10.06.1994 (9 O 489/93) - DRsp Nr. 1995/9673

LG Wiesbaden, Urteil vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 9 O 489/93

DRsp Nr. 1995/9673

1. Schadenereignis i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 ARB ist das sog. Folgeereignis, d.h. das äußere Ereignis, das einen Schaden unmittelbar ausgelöst hat (Ablehnung der Kausalereignistheorie). 2. Hat der Versicherer seine Eintrittspflicht wegen (angeblicher) Vorvertraglichkeit abgelehnt, ist es ihm verwehrt, sich im Deckungsprozeß nunmehr auf fehlende Erfolgsaussicht der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers zu berufen. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitteilt. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Kosten selbst bezahlt, wandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer um.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2;

Hinweise: