LG Würzburg - Urteil vom 12.04.1994
24 O 1029/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 244

LG Würzburg - Urteil vom 12.04.1994 (24 O 1029/93) - DRsp Nr. 1996/3772

LG Würzburg, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 24 O 1029/93

DRsp Nr. 1996/3772

1. Wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt eine BAK von mehr als 1,10 o/oo aufwies, hier: 1,16 o/oo, ist er absolut fahruntüchtig gewesen; unter diesen Umständen ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG auszugehen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 12 AKB, Anm. 11; BGH r+s 1991, 404 = VersR 1991, 1367). 2. Falls von einer BAK von knapp unter 1,1 o/oo ausgegangen werden muß, liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, bei der grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer kurz vor dem Unfall schon einmal nach rechts über die Fahrstreifenbegrenzung hinausgefahren ist und der Unfall durch ein erneutes Abkommen von der Fahrbahn nach rechts ausgelöst worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1995, 244