LG Wuppertal - 25.10.1996 (10 S 199/96) - DRsp Nr. 1997/6164
LG Wuppertal, vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 10 S 199/96
DRsp Nr. 1997/6164
Kann ein Unfallverletzter eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur in der Form abschließen, daß entweder das Risiko der Berufsunfähigkeit als Folge der unfallbedingten Verletzung ausgeschlossen oder dieses Risiko nur gegen einen besonderen Risikozuschlag versichert wird, ist der Schädiger zum Ersatz des Risikozuschlages nicht verpflichtet.