LG Wuppertal - Urteil vom 31.03.1978 (7 O 259/77) - DRsp Nr. 1994/15362
LG Wuppertal, Urteil vom 31.03.1978 - Aktenzeichen 7 O 259/77
DRsp Nr. 1994/15362
Der Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er einen Schlepper in einem offenen Schuppen mit aufgestecktem Schlüssel stehenläßt, gleichzeitig aber die Benutzung des Schleppers während seiner Abwesenheit untersagt.