LG Zweibrücken - Beschluß vom 14.07.1995 (1 Qs (a) 86/95) - DRsp Nr. 1996/3893
LG Zweibrücken, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 1 Qs (a) 86/95
DRsp Nr. 1996/3893
1. Nimmt der Betroffene im gerichtlichen Verfahren den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück, ist eine Kostenentscheidung des Gerichts nicht erforderlich.2. »Die Kostenentscheidung bei Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht angefochten werden.«