LG Zweibrücken - Beschluß vom 16.02.1995
1 Qs 21/95
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls)
VRS 88, 436

LG Zweibrücken - Beschluß vom 16.02.1995 (1 Qs 21/95) - DRsp Nr. 1995/8010

LG Zweibrücken, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 21/95

DRsp Nr. 1995/8010

Bleibt offen, wer ein Kraftfahrzeug tatsächlich geführt hat, so rechtfertigt die Tatsache, daß die dem Beschuldigten entnommene Blutprobe eine hohe BAK ergibt, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zwar kann dem Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch als Beifahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden, jedoch nur, wenn ein bedeutsamer Schaden entstanden ist.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls)
VRS 88, 436