LG Zweibrücken - Beschluß vom 16.02.1995 (1 Qs 21/95) - DRsp Nr. 1995/8010
LG Zweibrücken, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 21/95
DRsp Nr. 1995/8010
Bleibt offen, wer ein Kraftfahrzeug tatsächlich geführt hat, so rechtfertigt die Tatsache, daß die dem Beschuldigten entnommene Blutprobe eine hohe BAK ergibt, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2StGB. Zwar kann dem Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB auch als Beifahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden, jedoch nur, wenn ein bedeutsamer Schaden entstanden ist.