LG Zweibrücken - Beschluß vom 25.11.1993
2 AR 31/93
Normen:
DRiG § 29 ; GVG §§ 73, 76 Abs. 1 S. 2; StPO §§ 7, 111a ;
Fundstellen:
NZV 1994, 293

LG Zweibrücken - Beschluß vom 25.11.1993 (2 AR 31/93) - DRsp Nr. 1994/15366

LG Zweibrücken, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2 AR 31/93

DRsp Nr. 1994/15366

1. Ist der Führerschein sichergestellt, ist für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stets das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. 2. Auch außerhalb der Hauptverhandlung ist eine Besetzung der Strafkammer mit einem Berufsrichter und zwei Richtern auf Probe nach dem eindeutigen Wortlaut des 29 DRiG zulässig.

Normenkette:

DRiG § 29 ; GVG §§ 73, 76 Abs. 1 S. 2; StPO §§ 7, 111a ;
Fundstellen
NZV 1994, 293