LG Zweibrücken - Urteil vom 27.07.1993
3 S 101/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/26
VersR 1994, 1204

LG Zweibrücken - Urteil vom 27.07.1993 (3 S 101/93) - DRsp Nr. 1995/2201

LG Zweibrücken, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 3 S 101/93

DRsp Nr. 1995/2201

Beispiele erfolglosen Einwands der Schadensminderungspflichtverletzung angesichts des erzielten und abgerechneten Restwertes bei ersatzfähigem Kfz-Totalschaden: (a) keine Pflichtverletzung durch einen Geschädigten, der sich nach der gutachterlichen Formulierung richtet, es liege ein Angebot in Höhe von X DM vor; (b) ebenfalls kein Pflichtverstoß etwa dadurch, daß der Geschädigte der Gegenseite vor der Verwertung zum sachverständig ermittelten Preis nicht Gelegenheit gibt, ein günstigeres Angebot zu machen oder darauf zu verweisen.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Unstreitig ist, daß dem Kl. durch den Verkehrsunfall tatsächlich ein um 1800 DM höherer Schaden entstanden ist, als die Bekl. bisher an Schadensersatzzahlungen an den Kl. geleistet hat, weil der Kl. sein beschädigtes Fahrzeug für 700 DM veräußert hat, die Bekl. aber der Abrechnung 2500 DM zugrunde legen. In Höhe dieses Betrags schulden die Bekl. deshalb weiteren Schadensersatz. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ist nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Kl. an der Entstehung der Schadenshöhe gemindert.