Unstreitig ist, daß dem Kl. durch den Verkehrsunfall tatsächlich ein um 1800 DM höherer Schaden entstanden ist, als die Bekl. bisher an Schadensersatzzahlungen an den Kl. geleistet hat, weil der Kl. sein beschädigtes Fahrzeug für 700 DM veräußert hat, die Bekl. aber der Abrechnung 2500 DM zugrunde legen. In Höhe dieses Betrags schulden die Bekl. deshalb weiteren Schadensersatz. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ist nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Kl. an der Entstehung der Schadenshöhe gemindert.
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