BGH - Versäumnisurteil vom 20.05.2022
V ZR 199/21
Normen:
BGB § 919 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2022, 1085
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/19
OLG Rostock, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 104/19

Liegen der Feststellung einer gemeinsamen Grenze im objektiven beiderseitigen Interesse der Grundstücksnachbarn; Feststellung des Grenzverlaufs unter der Mitwirkungspflicht eines Nachbarn bei der Abmarkung

BGH, Versäumnisurteil vom 20.05.2022 - Aktenzeichen V ZR 199/21

DRsp Nr. 2022/11237

Liegen der Feststellung einer gemeinsamen Grenze im objektiven beiderseitigen Interesse der Grundstücksnachbarn; Feststellung des Grenzverlaufs unter der Mitwirkungspflicht eines Nachbarn bei der Abmarkung

Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 16. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Rostock - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 919 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand