I. Das Amtsgericht L hat den Betroffenen am 06. Mai 2002 wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu der Geldbuße von 127,82 EUR verurteilt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn angeordnet.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft L und der Betroffene jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft am 25. November 2002 zurückgenommen hat, erstrebt der Betroffene die Aufhebung des Urteils; er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht L zurückzuverweisen.
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