BGH - Beschluss vom 24.06.2014
2 StR 73/14
Normen:
StGB § 248b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 2015, 260
BGHSt 59, 260
NJW 2014, 2887
NZV 2014, 4
NZV 2015, 95

Mangelnde Erfüllung des Tatbestands des § 248b Abs. 1 StGB bei Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 2 StR 73/14

DRsp Nr. 2014/13582

Mangelnde Erfüllung des Tatbestands des § 248b Abs. 1 StGB bei Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten

Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2013, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Aachen - Strafrichter - zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 248b Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.