Markenverletzung durch Einfuhr von KFZ-Ersatzteilen durch einen Importeur in Verpackungen mit dem Markenzeichen des KFZ-Herstellers und anschließendem In-Verkehr-Bringen der unverpackten Ersatzteile unter dem eigenen Firmennamen
OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 5 U 114/01
DRsp Nr. 2002/1389
Markenverletzung durch Einfuhr von KFZ-Ersatzteilen durch einen Importeur in Verpackungen mit dem Markenzeichen des KFZ-Herstellers und anschließendem In-Verkehr-Bringen der unverpackten Ersatzteile unter dem eigenen Firmennamen
»1. Das Regelbeispiel der Einfuhr gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4MarkenG setzt nicht voraus, daß die Ware in den inländischen Verkehr gelangt. Eine Markenverletzung liegt also auch dann vor, wenn der Importeur von KFZ-Ersatzteilen, deren Verpackungen ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der M arke des KFZ-Herstellers gekennzeichnet sind, die Ersatzteile umverpackt und anschließend unter seiner eigenen Firmenbezeichnung in den Verkehr bringt.2. Die Benutzung der Marke des KFZ-Herstellers für KFZ-Ersatzteile ist nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, wenn dies ohne erläuternde Zusätze wie passend für" oder "geeignet für" o.ä. geschieht.«
Normenkette:
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 § 23 Nr. 3 ;
Tatbestand:
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