BGH - Urteil vom 20.03.1975
III ZR 215/71
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 ; BImSchG § 42 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
NJW 1975, 1406
VerkBl 1975, 550

Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

BGH, Urteil vom 20.03.1975 - Aktenzeichen III ZR 215/71

DRsp Nr. 1994/5524

Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

1. Bei der Würdigung, welches Maß von Straßenlärm dem Eigentümer eines Wohngrundstücks entschädigungslos zugemutet werden kann, ist nunmehr die Wertentscheidung des Bundesimmissionsgesetzes für den Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten. Diese Wertentscheidung schließt es grundsätzlich aus, eine unzumutbare Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise, bei besonders schwerer Einwirkung, anzunehmen. 2. Die zu leistende Entschädigung besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für notwendige Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück. Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Dieser Anspruch setzt voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft. 3. Die durch § 42 BImSchG gewährte Entschädigung ist eine Enteignungsentschädigung. Die Vorschrift enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine Bestimmung der Entschädigung i.S. von Art. 14 Abs. 3 GG.

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 ; § ;