VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2022
11 CS 21.2794
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 228
D_V 2022, 347
NJW 2022, 799
NZV 2022, 351
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 21.2074

Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 11 CS 21.2794

DRsp Nr. 2022/1889

Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Die möglichst zeitnah zu ergreifenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem werden nicht schon durch Mitteilungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten an die Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst, sondern erst durch die dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegende Übermittlung vorhandener Eintragungen aus dem Fahreignungsregister.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L, erteilt am 26.8.2015) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aus dem Fahreignungsregister ergeben sich - soweit hier von Bedeutung - folgende Eintragungen des Antragstellers:

Tat vom Zuwiderhandlung Bußgeldbescheid vom Rechtskraft am Speicherung im FAER am Auskunft KBA vom Punkte
17.4.2018 verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons 28.5.2018 4.9.2018 7.9.2018 - 1
27.4.2020 Geschwindigkeitsüberschreitung 22.6.2020 9.7.2020 23.7.2020 - 1
10.7.2020 Nichteinhaltung des Abstands 1.10.2020 15.12.2020 11.1.2021 12.1.2021 1
14.1.2021 Geschwindigkeitsüberschreitung 26.2.2021 15.6.2021 29.6.2021