1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes:
Die vom Angeklagten F. erhobene Befangenheitsrüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar gibt die auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Zurückweisung des ersten Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu rechtlichen Bedenken, weil die Begründung keine Ausführungen zu den vom Landgericht angenommenen verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein möglicher Rechtsfehler ist aber durch die auf den hieran anknüpfenden zweiten Befangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der gemäß § 27 Abs. 1 und 2 StPO zuständigen Strafkammer geheilt worden.
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